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Heckenlau Immobilien - Makler für den Verkauf von Wohnimmobilien in Stuttgart

Wer zahlt den Immobilienmakler?

Was bedeutet das neue Gesetz zur Maklerprovision?

Seit dem 23. Dezember 2020 ist ein Gesetz zur Neuregelung der Maklerprovision in Kraft und schafft damit bundeseinheitlich Klarheit, wer künftig welchen Anteil an der Maklerprovision bezahlen muss. Welche Änderungen dies für Immobilienverkäufer und -käufer bringt, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Die seitherige Regelung der Maklerprovision

Vor der Neuregelung im Dezember 2020 gab es keine bundeseinheitliche Regelung der Maklerprovision. Während bspw. in Bremen, Hamburg und Berlin die Käufer einer privaten Immobilie die komplette Maklerprovision von bis zu 7,14 % des Verkaufspreises bezahlen mussten, haben sich in Baden-Württemberg Verkäufer & Käufer die Provision seit Jahren geteilt.

Wie ist die Provision für Immobilienmakler jetzt geregelt?

Mit dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ wurden bundeseinheitlich neue Regelungen für die Aufteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (inkl. Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen eingeführt. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnungseigentum von Nebenkosten zu entlasten, und so mehr Menschen ein Leben in der eigenen Immobilie zu ermöglichen.

Das Gesetz sieht prinzipiell drei Möglichkeiten vor, die Maklerprovision zu verteilen:

1. Aufteilung der Provision

Dies ist die häufigste Form und regelt die Aufteilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer. Wird ein Immobilienmakler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer beauftragt, kann er seine Provision nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen – die Maklerprovision wird also 50:50 aufgeteilt.

2. Innenprovision durch den Verkäufer

Ein Verkäufer möchte seine Immobilie verkaufen und beauftragt dazu einen Immobilienmakler. Hier muss der Verkäufer mindestens 50 % der Maklerprovision bezahlen, je nach Vereinbarung auch mehr. Die restliche Provision kann der Makler – nach Nachweis der bereits vom Verkäufer gezahlten Provision – vom Käufer verlangen.

3. Außenprovision durch den Käufer

Hier beauftragt der Käufer einen Makler, eine bestimmte Immobilie zu suchen. Im Gegenzug vereinbart der Makler mit dem Käufer eine Provision, die zu mindestens 50 % vom Käufer bezahlt werden muss, je nach Vereinbarung auch mehr. Die restliche Provision kann der Makler – nach Nachweis der bereits vom Käufer gezahlten Provision – vom Verkäufer verlangen.


Wichtig dabei ist, dass diese Neuregelungen nur gelten, wenn der Käufer einer Immobilie als Verbraucher handelt. Handelt der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Maklerprovision wie seither frei mit dem Makler vereinbart werden.

Heckenlau Immobilien - Makler für den Verkauf von Wohnimmobilien in Stuttgart

Ab wann gilt das neue Gesetz zur Maklerprovision?

Das Gesetz wurde am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten. Wurden Maklerverträge bereits vor dem 23. Dezember 2020 geschlossen, aber der eigentliche Verkauf / Notartermin hat erst danach stattgefunden, gelten die seitherigen Regeln. Die Neuregelung betrifft alle Maklerverträge, die nach dem 23. Dezember 2020 abgeschlossen wurden.

Was ändert sich für Immobilienverkäufer?

Für Immobilientransaktionen im Großraum Stuttgart ändert sich nicht viel: Bereits seit vielen Jahren wurde die Maklerprovision beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gleichermaßen vom Verkäufer und Käufer bezahlt.

Die Vorteile des neuen Gesetzes

Die seither uneinheitliche Regelung der Maklerprovision wurde immer wieder von „Billig-Maklern“ ausgenutzt, um mit deutlich reduzierten Services Maklerdienstleistungen anzubieten. Dies hat in vielen Fällen zu Rechtsstreitigkeiten, und so zu hohen Verlusten oder gar Rückabwicklungen geführt.

Nitay Trampler, Geschäftsführer Heckenlau Immobilien e.K., Makler für den Verkauf von Wohnimmobilien in Stuttgart

Nitay Trampler, Inhaber Heckenlau Immobilien e.K.,

Als Qualitäts-Makler begrüßen wir diese Neuregelung ausdrücklich. Neben den Vorteilen einer bundesweit einheitlichen Regelung führt die Neuregelung zu mehr Transparenz und Fairness im gesamten Verkaufsprozess.

Mit unseren umfassenden Dienstleistungen unterstützen wir – wie bereits in der Vergangenheit – Verkäufer und Käufer gleichermaßen, und sorgen für einen bestmöglichen, für alle Beteiligten transparenten und sicheren Verkaufsprozess.

Kontakt

Nitay Trampler, Geschäftsführer Heckenlau Immobilien e.K., Makler für den Verkauf von Wohnimmobilien in Stuttgart

Nitay Trampler, Inhaber Heckenlau Immobilien e.K.

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